Bundessozialgericht – 10.11.2016 – B 9 SB 64/16 B
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Entscheidung / Quellenstand
Volltextentscheidung
Bundessozialgericht – 10.11.2016 – B 9 SB 64/16 B
Einordnung: Nichtzulassungsbeschwerde zur CI-Rechtsprechung
Bedeutung: Verfahrensrechtliche Entscheidung zur Vorentscheidung L 5 SB 103/15. Das BSG
verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde; eine materielle höchstrichterliche Bestätigung der GdB-
Bewertung erfolgte nicht.
Entscheidungstext
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe
I. In der Hauptsache wendet sich die Klägerin gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung
(GdB) von 100 auf 80 ab dem 1.5.2013 nach einer beidseitigen Cochlea- Implantat- (CI)-Versorgung
mit gutem Spracherwerb (Bescheid vom 29.4.2013; Widerspruchsbescheid vom 26.6.2013). Das LSG
hat mit Beschluss vom 31.8.2016 diesen Anspruch verneint, weil der Beklagte nach § 48 SGB X
berechtigt gewesen sei, den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom 5.5.2009 mit Wirkung für die
Zukunft ab dem 1.5.2013 aufzuheben, weil in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Unter Beachtung der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) Teil B Nr 5.1 und des Beschlusses des Ärztlichen
Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin beim BMAS aus dem Jahre 2008 sei eine wesentliche
Änderung in den Verhältnissen dergestalt eingetreten, dass bei der Klägerin im November 2011 durch
eine Versorgung auch des linken Ohres mit einem CI eine Verbesserung der Sprachstörung erfolgt
sei. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der HNO-Ärztin Dr. H. und des Berichts der MHH vom
30.12.2011 sei eine Herabsetzung des GdB auf 80 vorzunehmen, weil die Klägerin auch ohne
Mundbild zunehmend besser verstehe, sodass im Freiburger Sprachtest eine Einsilbenverständlichkeit
von 75 % binaural erreicht werde. Hiermit im Einklang stehe der im gerichtlichen Verfahren eingeholte
Befundbericht von Dr. B. vom 10.2.2014, wonach durch die CI-Versorgung ein offenes
Sprachhörverstehen erreicht worden sei.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss
des LSG und rügt die grundsätzliche Bedeutung der Sache.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den
gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie es die Klägerin hier geltend
macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall
hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das
Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung
aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte
Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der
Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl
BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr
7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Versorgung mit einem
CI zu einer Herabsetzung des GdB führt. Mit dieser Frage hat es die Klägerin allerdings bereits
versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren, da sie lediglich ohne Darstellung der
Rechtsgrundlagen die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das LSG kritisiert. Damit befasst
sich die Klägerin nicht mit der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen, sondern kritisiert die
tatsächlichen Einschätzungen und somit die tatrichterliche Beurteilung der Auswirkung von
Gesundheitsstörungen durch das LSG und legt keine Rechtsfrage vor. Sie hat nicht dargestellt,
welche bestimmte Rechtsfrage sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits stellte, die bisher noch
nicht geklärt sei und über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung habe. Insoweit wäre zudem
eine intensive Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur
Bildung des GdB sowie zu dessen Herabsetzung erforderlich gewesen im Sinne von § 48 SGB X, um
eine grundsätzliche Bedeutung darzulegen (vgl dazu allgemein BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2).
Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.